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Pool-Baugenehmigung in Brandenburg

Grundlage: Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)

Pool-Baugenehmigung Brandenburg

Hinweis: Diese Übersicht dient der Orientierung. Massgeblich ist die jeweils aktuelle Brandenburgische Bauordnung (BbgBO). Vor dem Bau die zuständige Baubehörde kontaktieren.

Zusammenfassung

Brandenburg setzt als einziges Bundesland die Grenze nicht bei 100 m³, sondern bei 50 m³ Beckeninhalt. Rechtsgrundlage ist § 61 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a BbgBO. Damit ist das Land die strengste Regelung Deutschlands – ein mittelgroßer Familienpool überschreitet die Grenze schnell.

Eckdaten

Genehmigungsfrei bis

Bis 50 m³ Beckeninhalt verfahrensfrei nach § 61 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a BbgBO. Oberhalb 50 m³ Baugenehmigung erforderlich.

Abstandsflächen

Besonderheiten in Brandenburg

  • Sonder-Grenzwert 50 m³: Bei mittelgroßen Familienpools (z. B. 8 m × 4 m × 1,5 m = 48 m³) wird die Schwelle schnell erreicht.
  • Außenbereich (§ 35 BauGB): Verfahrensfreiheit entfällt. In Brandenburg ein häufiger Fall, da viele Einzelgrundstücke im unbeplanten Außenbereich liegen.
  • Uferschutz (BbgWG): 50-m-Uferzone an Gewässern I. Ordnung ist baulich tabu.
  • Naturschutz: Biosphärenreservate (Spreewald, Schorfheide) und Landschaftsschutzgebiete können den Poolbau zusätzlich einschränken.
  • Denkmalschutz (BbgDSchG): Erlaubnispflicht unabhängig von der BbgBO.

Empfehlung

Vor der Planung das Beckenvolumen exakt berechnen und die 50-m³-Schwelle ernst nehmen. Bei Grundstücken in Ufernähe die 50-m-Gewässerrandzone prüfen. Bei Pools knapp unter 50 m³ den Puffer einplanen – die Bauaufsicht misst im Zweifel nach.

Häufige Fragen

Warum ist die Grenze in Brandenburg niedriger als in anderen Bundesländern?

Brandenburg hat in § 61 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a BbgBO bewusst 50 m³ festgelegt, während die Musterbauordnung 100 m³ empfiehlt. Das ist eine politische Entscheidung des Landesgesetzgebers.

Wie groß darf ein Pool bei 50 m³ maximal sein?

Rechnerisch reichen 50 m³ für etwa 7 m × 4 m × 1,5 m (42 m³) oder 8 m × 4 m × 1,5 m (48 m³). Ab etwa 8 m × 4 m × 1,6 m liegt man über der Grenze.

Was gilt an Gewässern und im Außenbereich?

Am Ufer von Gewässern I. Ordnung gilt nach BbgWG ein 50-m-Bauverbot. Der Außenbereich nach § 35 BauGB ist von der Verfahrensfreiheit generell ausgenommen.

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